de gb

Halal.Wiki

Meeresfrüchte

Die Gelehrten aller Rechtsschulen sind sich darüber einig, dass alle Fischarten halal sind. Auch sind beim Fang keine besonderen Vorschriften zu beachten. Es ist keine rituelle Schlachtung notwendig und es spielt auch keine Rolle, ob die Tiere von einem muslimischen Fischer gefangen wurden. Zum Thema Meeresfrüchte unterscheiden sich jedoch die Meinungen unter den sunnitischen Rechtsschulen.


Meerestiere müssen, anders als Großvieh und Geflügel, nicht halal geschlachtet werden. Der Prophet sagte: „Gewiss Allah hat die Lebewesen, die im Meer leben, für die Menschen geschlachtet.“[1]

Der Genuss aller im Wasser lebenden essbaren Tiere und Pflanzen ist uneingeschränkt erlaubt. Im Koran heißt es dazu: „Euch ist erlaubt, alle Wasserlebewesen zu fangen, zu essen und zu genießen.“[2] „Und die beiden Gewässer sind nicht gleich: Dieses (ist) wohlschmeckend, süß und angenehm zu trinken, und das andere (ist) salzig, bitter. Und aus den beiden esset ihr zartes Fleisch.“[3]

 

 

Sind Meeresfrüchte halal?

Malikiten und Hanbaliten: Alle Wassertiere sind halal, auch wenn sie nicht zur Gattung der Fische zählen.

Hanafiten: Der Verzehr von Krusten- und Weichtieren wie z. B. Krebse, Garnelen, Schrimps, Tintenfische, Muscheln usw. ist nicht halal. Die Hanafiten beziehen sich dabei auf folgenden Koranvers: „[...] und (er) wird ihnen die guten (Speisen) erlauben und die schlechten verbieten […].“ Das „Schlechte“ (Habîs) wird von den hanafitischen Gelehrten als etwas interpretiert, das Ekel auslöst. Es schließt somit auch alle Meerestiere außer dem Fisch ein. Das Verbot begründen sie außerdem mit einer Überlieferung, derzufolge der Prophet die Tötung einer Schildkröte verboten und darauf hingewiesen hat, dass sie ein unreines Tier sei.

Schafiiten: Nach der schafiitischen Rechtsschule sind alle Wassertiere halal, die den erlaubten Landtieren ähneln. Diejenigen, die in ihren Eigenschaften dem Schwein, dem Hund oder anderen zum Verzehr verbotenen Landtieren ähneln, werden jedoch als haram eingestuft.

Der Verzehr von Schlangen, Schildkröten, Krokodilen oder Kröten, die sowohl im Wasser als auch auf dem Land leben, wird in den vier Rechtsschulen ebenfalls unterschiedlich bewertet.

 

Ursächlich für die Meinungsverschiedenheiten unter den Gelehrten der vier Rechtsschulen sind zum einen die unterschiedliche Auslegung der relevanten Koranverse, zum anderen auch der Einfluss der Kulturräume, in denen die Imame lebten. Imam Schafîi (150-204 n. H.) verbrachte einen großen Teil seines Lebens in Ägypten. An den Küsten des Roten und des Mittelmeeres waren Meeresfrüchte eine alltägliche Nahrungsquelle. Unter diesem Eindruck änderte er einige seiner vorherigen Ansichten in Bezug auf ihren Verzehr.

Imam Abû Hanîfa (80-150 n. H.) lebte dagegen in Kufa/Irak, einer recht weit von der Küste entfernten Oasenstadt. Meeresfrüchte stellten in dieser sozialen und kulturellen Umgebung etwas Ekelerregendes dar, was die hanafitische Einstufung von Meeresfrüchten als „schlecht/habîs“ und folglich als nicht halal erklärt.

 

 

Einzelnachweise

  1. Darukutnî, Sunan, IV, S. 267
  2. Sure Maida, 5:96
  3.  Sure Fâtir, 35:12