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Trolli Bytes Next Level
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Letzte Aktualisierung 20.05.2024
Kategorie Essen
Ean's 4000512463696

Trolli GmbH

Trolli Bytes Next Level

Tierisches : ja

  • Es enthält bedenkliche Inhaltsstoffe
Antwort des Herstellers

Sehr geehrte Damen und Herren,



bezüglich Ihrer Anfrage möchten wir Ihnen mitteilen, dass generell die meisten unserer bekannten Gummibonbons mit Gelatine vom Schwein hergestellt werden.

Es gibt aber Ausnahmen wie z. B.:



- Trolli Spaghettini Erdbeere Sour

- Trolli Spaghettini Cola Sour

- Trolli Spaghettini Apfel Sour

- Trolli Bizzl Mix

- Trolli Dino Rex

- Trolli Apfelgarten

- Trolli Saure Erdbeeren

- Trolli Give Me Five

Hier werden pflanzliche Geliermittel anstatt Gelatine verwendet, d.h. diese Produkte sind für Vegetarier geeignet bzw. auch für Veganer. Wir verzichten hier komplett auf die Verwendung tierischer Bestandteile.



Außerdem haben wir im Sortiment Gummibonbons mit Rindergelatine, die nach HALAL produziert sind. Es handelt sich hierbei um folgende Artikel:



- Trolli Halal Fruit Salad

- Trolli Halal Gummi Bears

- Trolli Halal Peach Rings


Sie erhalten diese Artikel in folgenden Märkten: Kaufland, Globus, Metro, REWE, Teile der Edeka.



Bezüglich Ihrer Anfrage zum Thema Ethanol als Trägerstoff können wir Ihnen mitteilen, dass wir in unserem Unternehmen dem gesamten Produktionsprozess regulär keinen Alkohol zusetzen.

Eine Ausnahme bilden hierbei die sogenannten Weingummis, die wir allerdings derzeit nicht im Sortiment haben. Hier wird Wein eingesetzt. Dieser wird selbstverständlich in der Zutatenliste angegeben. Durch Erhitzungsschritte während der Produktion verflüchtigt sich allerdings der meiste Alkohol.

Jedoch ist Ethanol für Aromen ein wichtiges Träger- und Lösungsmittel. Darüber hinaus kann Ethanol in Aromen über aromatisierende Bestandteile, z. B. über Fruchtdestillate und -auszüge, sowie über weitere beigegebene Lebensmittel eingebracht werden. Die über das Aroma zugefügten Alkoholmengen im Endlebensmittel sind, bedingt durch die Dosierung, gering. Sie liegen zwischen 0,01 und 0,2 Prozent.



Unsere Aromenhersteller sind gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Aromenverordnung verpflichtet, dem Weiterverarbeiter die aromatisierenden Bestandteile und alle anderen im Aroma enthaltenen Bestandteile anzugeben. Somit wird zugesetzter Alkohol in der Bestandteilliste des Aromas ausgewiesen. Darüber hinaus wird der Lebensmittelhersteller über den Gesamtalkoholgehalt aus allen Quellen im Rahmen der Begleitpapiere informiert.

Sofern Alkohol als Trägerstoff/Lösungsmittel für Aromen wie es hier bei uns der Fall ist, in nicht mehr als technologisch erforderlichen Mengen verwendet wird, gilt dieser Alkohol nicht als Zutat und braucht daher im Zutatenverzeichnis des Endproduktes nicht angegeben zu werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung – LMKV).



Wir hoffen Ihnen hiermit geholfen zu haben und verbleiben



Mit freundlichen Grüßen


Mr. Trolli

Trolli GmbH