Last update | 29.01.2024 |
Category | Food |
Ean's | 4000512364603 |
Trolli GmbH
Trolli Pingummi
Alcohol : controversial
Animal : yes
- Contains animal additives
Company response
08.01.2018
Sehr geehrter Herr K.,
bezüglich Ihrer Anfrage möchten wir Ihnen mitteilen, dass generell die meisten unserer bekannten Gummibonbons mit Gelatine vom Schwein hergestellt werden. Es gibt aber Ausnahmen wie z. B.:
- Trolli Sour Strips Apfel
- Trolli Sour Strips Cola
- Trolli Sour Strips Erdbeere
- Trolli Spaghettini Erdbeere Sour
- Trolli Spaghettini Cola Sour
- Trolli Spaghettini Apfel Sour
- Trolli Bunte Kuh
- Trolli Bizzl Mix
- Trolli Dino Rex
Hier werden pflanzliche Geliermittel anstatt Gelatine verwendet, d.h. diese Produkte sind für Vegetarier geeignet. Bizzl Mix und Dino Rex sind sogar für Veganer geeignet. Wir verzichten hier komplett auf die Verwendung tierischer Bestandteile.
Außerdem haben wir im Sortiment Gummibonbons mit Rindergelatine, die nach den Anforderungen zur Herstellung von Halal-Produkten produziert werden. Es handelt sich hierbei um folgende Artikel:
- Trolli Halal Orange Slices
- Trolli Halal Fruit Salad
- Trolli Halal Gummi Bears
- Trolli Halal Sour Peach Hearts
Sie erhalten diese Artikel in folgenden Märkten: Kaufland, Globus, Metro, REWE, Teile der Edeka.
Zum Thema Ethanol können wir Ihnen mitteilen, dass wir in unserem Unternehmen dem gesamten Produktionsprozess regulär keinen Alkohol zusetzen.
Jedoch ist Ethanol für Aromen ein wichtiges Träger- und Lösungsmittel bei unseren Standardprodukten, welche nicht nach Halal produziert sind. Darüber hinaus kann Ethanol in Aromen über aromatisierende Bestandteile, z. B. über Fruchtdestillate und -auszüge, sowie über weitere beigegebene Lebensmittel eingebracht werden. Die über das Aroma zugefügten Alkoholmengen im Endlebensmittel sind, bedingt durch die Dosierung, gering. Sie liegen zwischen 0,01 und 0,2 Prozent.
Unsere Aromenhersteller sind gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Aromenverordnung verpflichtet, dem Weiterverarbeiter die aromatisierenden Bestandteile und alle anderen im Aroma enthaltenen Bestandteile anzugeben. Somit wird zugesetzter Alkohol in der Bestandteilliste des Aromas ausgewiesen. Darüber hinaus wird der Lebensmittelhersteller über den Gesamtalkoholgehalt aus allen Quellen im Rahmen der Begleitpapiere informiert.
Sofern Alkohol als Trägerstoff/Lösungsmittel für Aromen wie es hier bei uns der Fall ist, in nicht mehr als technologisch erforderlichen Mengen verwendet wird, gilt dieser Alkohol nicht als Zutat und braucht daher im Zutatenverzeichnis des Endproduktes nicht angegeben zu werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung – LMKV).
Wir führen derzeit aber keine veganen/ vegetarischen Halal-Artikel in unserem Sortiment.
Wir hoffen Ihnen hiermit geholfen zu haben und verbleiben
Mit freundlichen Grüßen
Trolli GmbH
Mr. Trolli